9. Miniturnier

So.10.06.12
in Herzogenbuchsee

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Neue Trainingszeiten am Mittwochnomi

13.30-15.00 Jg. 02/03
15.00-16.30 Jg. 99-01
Sporthalle Mittelholz

Bei Interesse an
B. Lüthi 079 4168712 wenden
 

HVH Wein 2011

Seit dem 1. März 2011 ist der HVH Wein offiziell erhältlich. Mehr Infos über unseren Wein findest Du hier>>

 

Gönner

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Die HVH Statuten

ALLGEMEINES
Artikel 1
Name Sitz1.1Unter dem Namen Handballverein Herzogenbuchsee (HVH) besteht mit Sitz in Herzogenbuchsee ein Verein nach Art. 60 ff ZGB
Neutralität Zweck1.2Er ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt die Ausübung und Förderung des Handballspiels sowie die Pflege von Kameradschaft.
 1.3Die nachfolgenden männlichen Bezeichnungen "Spieler" etc. gelten ebenfalls für die weiblichen Bezeichnungen.
Artikel 2
AngehörigkeitDer HVH ist Mitglied des Schweizerischen Handballverbandes (SHV) und dadurch Mitglied des Handballregionalverbandes (HRV) Bern-Jura. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SHV, seiner Kommissionen und des HRV Bern-Jura für seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre als verbindlich.

MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
MitgliedschaftDer HVH umfasst folgende Mitgliederkategorien:
3.1Aktivmitglieder:Ab dem 20. Altersjahr, (Stichtag 1.1.)
3.2Junioren:Bis zum 20. Altersjahr, (Stichtag 1.1.)
3.3Schüler:Bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit, (Stichtag 1.1.)
3.4Passivmitglieder 
3.5Ehrenmitglieder:Wer sich für den Verein oder den Handballsport ausgezeichnet hat.
3.6Freimitglieder:Personen, die während mindestens 5 Jahren Aktivmitglieder des HVH waren und gleichzeitig Mitglieder des Donatorenvereins "Die Paten" sind.
Artikel 4
Aufnahme4.1Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Gesuchsteller wird vom Vorstand provisorisch und von der Hauptversammlung definitiv aufgenommen.
 4.2Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt.
Übertritt4.3Der Übertritt vom Aktiv- und Passivmitglied ist auf Ende jedes Vereinsjahres durch Unterzeichnung und Einreichung eines Übertrittsgesuches möglich.
 4.4Der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied ist jederzeit durch Unterzeichnung und Einreichung eines Übertrittsgesuches möglich.
Austritt4.5Schriftliche Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.
Ausschluss4.6Ein Mitglied, das die Statuten oder die Interessen des Vereins gröblich verletzt, kann durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Artikel 5
Rechte5.1Die Aktiv-, Frei-, Ehrenmitglieder sowie die Junioren sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt - ausser es werde über sie selber abgestimmt.
 5.2Passivmitglieder sowie Schüler sind an der Hauptversammlung grundsätzlich nicht stimmberechtigt, ausser es werde über deren Mitgliederbeitrag abgestimmt. Sie dürfen sich aber an der Beratung beteiligen.
 5.3Auf Wunsch wird den Mitgliedern ein Exemplar der Vereinsstatuten ausgehändigt. Die Kenntnis der Statuten wird vorausgesetzt.
Pflichten5.4Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
 5.5Der Mitgliederbeitrag muss jährlich bezahlt werden.
 5.6Alle Mitglieder müssen sich selbst genügend versichern.
 5.7Es wird erwartet, dass die Mitglieder Aufgaben innerhalb des Vereins übernehmen.

ORGANISATION
Artikel 6
OrganeDie Organe des Vereins sind:
6.1Hauptversammlung (HV)a) ordentliche
b) ausserordentliche
6.2Vorstand
6.3Technische Kommission (TK)
6.4Revisoren
Artikel 7
Hauptversammlung7.1Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Statuten übertragen sind.
Einladung7.2Einladungen und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Datum7.3Die jährliche Hauptversammlung findet ordentlicherweise im September statt.
Traktanden7.4Die Hauptversammlung behandelt in der Regel:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Abnahme des Protokolls der letzten HV
4. Mutationen
5. Abnahme der Jahresberichte:
   a) des Präsidenten
   b) der technischen Kommission
6. Abnahme des Kassaberichtes und des Berichtes der Revisoren
7. Festsetzung der Jahresbeiträge und Beschluss über das Budget
8. Wahlen
9. Jahresprogramm
10. Anträge, Verschiedenes
Anträge7.5Anträge der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme in die Traktandenliste entscheidet die Hauptversammlung mit einfachem Mehr. (Ein Beschluss über ein Traktandum, das in der Einladung noch nicht aufgeführt war, erfolgt mit 2/3 Mehrheit).
Beschlüsse7.6Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig
Die Hauptversammlung beschliesst:
- einfaches Mehr7.6.1Mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen über alle Geschäfte, die kein qualifiziertes Mehr erfordern.
- 2/3 Mehr7.6.2Mit 2/3 Mehr der abgegebenen Stimmen über Statutenänderungen, Ausschluss, nicht in der Einladung Traktandiertes, Auflösung des Vereins.
Leitung7.7Die Hauptversammlung wird durch den Vereinspräsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Dem Leitenden steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Protokoll7.8Über die Geschäfte der Hauptversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Leitenden und vom Verfasser zu unterzeichnen.
Artikel 8
Ausserordentliche HauptversammlungDie Ausserordentliche Hauptversammlung kann nach Bedarf durch den Vorstand oder durch 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Artikel 7 gilt hierbei vollumfänglich.
Artikel 9
Vorstand9.1Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Personen zusammen und konstituiert sich selbst. Diese belegen folgende Chargen:
- Präsident
- Vizepräsident
- TK Chef
- Kassier
- Sekretär
- Damenvertreterin
- Person für Öffentlichkeitsarbeit
- Vertreter der Passivmitglieder
Einberufung9.2Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder wenn 2 Vorstandsmitglieder es verlangen, zusammen.
Beschlussfähigkeit9.3Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.
Berater9.4Je nach den zu behandelnden Traktanden kann der Vorstand zu seinen Sitzungen weitere Personen beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
Aufgaben9.5Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere besorgt er die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins gegen aussen.
Ausschuss9.6Der Vorstand kann zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten sowie besonderer Aufgaben den Ausschuss des Vorstandes einsetzen, der in der Regel aus Präsident, Vizepräsident und TK Chef besteht.
Amtsdauer9.7Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Hauptversammlung die Nachwahl für die restliche Amtsdauer.
Pflichtenheft9.8Die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder können durch Pflichtenhefte umschrieben werden.
Artikel 10
Technische Kommission10.1Die technische Kommission setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst:
- Chef (=Mitglied des Vorstandes)
- Sekretär
- Transportchef
- Materialverwalter
- Hallenchef
- 1 Vertreter pro Mannschaft
- 1 Vertreter der Schiedsrichter und Funktionäre
Pflichtenheft10.2Die Pflichten der einzelnen Mitglieder der technischen Kommission können durch Pflichtenhefte umschrieben werden.
Aufgaben10.3Die technische Kommission sorgt insbesondere für:
 10.3.1Organisation des Trainings und des Meisterschaftsbetriebes
 10.3.2Ausbildung von Spielern, Trainern, Schiedsrichtern usw.
Ausschuss10.4Die technische Kommission kann zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten sowie besonderer Aufgaben den Ausschuss der TK einsetzen, der durch die TK zu bestimmen ist.
Artikel 11
Revisoren11.12 Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und an der Hauptversammlung bericht über das Prüfungsergebnis zu erstatten.
Wahl11.2Die Hauptversammlung wählt mit Wiederwählbarkeit 2 Revisoren und einen Ersatzmann. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Alle 2 Jahre wird ein neuer Ersatzmann gewählt. Gleichzeitig wird der alte Ersatzmann zum Revisor. Der amtsälteste Revisor scheidet aus.

FINANZEN
Artikel 12
Einnahmen12.1Die Vereinseinnahmen bestehen aus:
12.1.1Mitgliederbeiträgen (je nach Kategorie)
12.1.2Freiwilligen Beiträgen und Geschenken
12.1.3Werbeeinnahmen
12.1.4übrige Einnahmen
Mitgliederbeitrag12.2Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt. Sie betragen maximal Fr. 400.- jährlich. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitrittsgesuch.
Haftung12.3Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Vereinsjahr12.4Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
Artikel 13
Vertretung13.1Die rechtsverbindliche Einzelunterschrift für den Verein tragen:
 13.1.1Der Präsident
 13.1.2Die Mitglieder des Vorstandes für die Belange ihrer Ressorts
 13.1.3Der Kassier für die Belange der Kasse
 13.2Der Vorstand kann weitere in der Regel kollektive Unterschriftsberechtigungen erteilen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Auflösung14.1Die Auflösung des Vereins erfolgt von Gesetzes wegen oder durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Vermögen14.2Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee, welche es zur Förderung des Schulsports zu verwenden hat.
Artikel 15
InkrafttretenDiese Statuten treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SHV mit ihrer Annahme in Kraft.
Ort und DatumNiederönz, 1. September 2000
 Der Präsident:
Daniel Baumgartner
Die Sekretärin:
Gertrud Ammann
 


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