Die HVH Statuten
| ALLGEMEINES | |||
| Artikel 1 | |||
| Name Sitz | 1.1 | Unter dem Namen Handballverein Herzogenbuchsee (HVH) besteht mit Sitz in Herzogenbuchsee ein Verein nach Art. 60 ff ZGB | |
| Neutralität Zweck | 1.2 | Er ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt die Ausübung und Förderung des Handballspiels sowie die Pflege von Kameradschaft. | |
| 1.3 | Die nachfolgenden männlichen Bezeichnungen "Spieler" etc. gelten ebenfalls für die weiblichen Bezeichnungen. | ||
| Artikel 2 | |||
| Angehörigkeit | Der HVH ist Mitglied des Schweizerischen Handballverbandes (SHV) und dadurch Mitglied des Handballregionalverbandes (HRV) Bern-Jura. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SHV, seiner Kommissionen und des HRV Bern-Jura für seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre als verbindlich. | ||
MITGLIEDSCHAFT | |||
| Artikel 3 | |||
| Mitgliedschaft | Der HVH umfasst folgende Mitgliederkategorien: | ||
| 3.1 | Aktivmitglieder: | Ab dem 20. Altersjahr, (Stichtag 1.1.) | |
| 3.2 | Junioren: | Bis zum 20. Altersjahr, (Stichtag 1.1.) | |
| 3.3 | Schüler: | Bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit, (Stichtag 1.1.) | |
| 3.4 | Passivmitglieder | ||
| 3.5 | Ehrenmitglieder: | Wer sich für den Verein oder den Handballsport ausgezeichnet hat. | |
| 3.6 | Freimitglieder: | Personen, die während mindestens 5 Jahren Aktivmitglieder des HVH waren und gleichzeitig Mitglieder des Donatorenvereins "Die Paten" sind. | |
| Artikel 4 | |||
| Aufnahme | 4.1 | Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Gesuchsteller wird vom Vorstand provisorisch und von der Hauptversammlung definitiv aufgenommen. | |
| 4.2 | Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt. | ||
| Übertritt | 4.3 | Der Übertritt vom Aktiv- und Passivmitglied ist auf Ende jedes Vereinsjahres durch Unterzeichnung und Einreichung eines Übertrittsgesuches möglich. | |
| 4.4 | Der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied ist jederzeit durch Unterzeichnung und Einreichung eines Übertrittsgesuches möglich. | ||
| Austritt | 4.5 | Schriftliche Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat. | |
| Ausschluss | 4.6 | Ein Mitglied, das die Statuten oder die Interessen des Vereins gröblich verletzt, kann durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. | |
| Artikel 5 | |||
| Rechte | 5.1 | Die Aktiv-, Frei-, Ehrenmitglieder sowie die Junioren sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt - ausser es werde über sie selber abgestimmt. | |
| 5.2 | Passivmitglieder sowie Schüler sind an der Hauptversammlung grundsätzlich nicht stimmberechtigt, ausser es werde über deren Mitgliederbeitrag abgestimmt. Sie dürfen sich aber an der Beratung beteiligen. | ||
| 5.3 | Auf Wunsch wird den Mitgliedern ein Exemplar der Vereinsstatuten ausgehändigt. Die Kenntnis der Statuten wird vorausgesetzt. | ||
| Pflichten | 5.4 | Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen. | |
| 5.5 | Der Mitgliederbeitrag muss jährlich bezahlt werden. | ||
| 5.6 | Alle Mitglieder müssen sich selbst genügend versichern. | ||
| 5.7 | Es wird erwartet, dass die Mitglieder Aufgaben innerhalb des Vereins übernehmen. | ||
ORGANISATION | |||
| Artikel 6 | |||
| Organe | Die Organe des Vereins sind: | ||
| 6.1 | Hauptversammlung (HV) | a) ordentliche b) ausserordentliche | |
| 6.2 | Vorstand | ||
| 6.3 | Technische Kommission (TK) | ||
| 6.4 | Revisoren | ||
| Artikel 7 | |||
| Hauptversammlung | 7.1 | Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Statuten übertragen sind. | |
| Einladung | 7.2 | Einladungen und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen. | |
| Datum | 7.3 | Die jährliche Hauptversammlung findet ordentlicherweise im September statt. | |
| Traktanden | 7.4 | Die Hauptversammlung behandelt in der Regel: 1. Appell 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Abnahme des Protokolls der letzten HV 4. Mutationen 5. Abnahme der Jahresberichte: a) des Präsidenten b) der technischen Kommission 6. Abnahme des Kassaberichtes und des Berichtes der Revisoren 7. Festsetzung der Jahresbeiträge und Beschluss über das Budget 8. Wahlen 9. Jahresprogramm 10. Anträge, Verschiedenes | |
| Anträge | 7.5 | Anträge der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme in die Traktandenliste entscheidet die Hauptversammlung mit einfachem Mehr. (Ein Beschluss über ein Traktandum, das in der Einladung noch nicht aufgeführt war, erfolgt mit 2/3 Mehrheit). | |
| Beschlüsse | 7.6 | Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig Die Hauptversammlung beschliesst: | |
| - einfaches Mehr | 7.6.1 | Mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen über alle Geschäfte, die kein qualifiziertes Mehr erfordern. | |
| - 2/3 Mehr | 7.6.2 | Mit 2/3 Mehr der abgegebenen Stimmen über Statutenänderungen, Ausschluss, nicht in der Einladung Traktandiertes, Auflösung des Vereins. | |
| Leitung | 7.7 | Die Hauptversammlung wird durch den Vereinspräsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Dem Leitenden steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. | |
| Protokoll | 7.8 | Über die Geschäfte der Hauptversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Leitenden und vom Verfasser zu unterzeichnen. | |
| Artikel 8 | |||
| Ausserordentliche Hauptversammlung | Die Ausserordentliche Hauptversammlung kann nach Bedarf durch den Vorstand oder durch 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Artikel 7 gilt hierbei vollumfänglich. | ||
| Artikel 9 | |||
| Vorstand | 9.1 | Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Personen zusammen und konstituiert sich selbst. Diese belegen folgende Chargen: - Präsident - Vizepräsident - TK Chef - Kassier - Sekretär - Damenvertreterin - Person für Öffentlichkeitsarbeit - Vertreter der Passivmitglieder | |
| Einberufung | 9.2 | Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder wenn 2 Vorstandsmitglieder es verlangen, zusammen. | |
| Beschlussfähigkeit | 9.3 | Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu. | |
| Berater | 9.4 | Je nach den zu behandelnden Traktanden kann der Vorstand zu seinen Sitzungen weitere Personen beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben. | |
| Aufgaben | 9.5 | Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere besorgt er die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins gegen aussen. | |
| Ausschuss | 9.6 | Der Vorstand kann zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten sowie besonderer Aufgaben den Ausschuss des Vorstandes einsetzen, der in der Regel aus Präsident, Vizepräsident und TK Chef besteht. | |
| Amtsdauer | 9.7 | Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Hauptversammlung die Nachwahl für die restliche Amtsdauer. | |
| Pflichtenheft | 9.8 | Die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder können durch Pflichtenhefte umschrieben werden. | |
| Artikel 10 | |||
| Technische Kommission | 10.1 | Die technische Kommission setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst: - Chef (=Mitglied des Vorstandes) - Sekretär - Transportchef - Materialverwalter - Hallenchef - 1 Vertreter pro Mannschaft - 1 Vertreter der Schiedsrichter und Funktionäre | |
| Pflichtenheft | 10.2 | Die Pflichten der einzelnen Mitglieder der technischen Kommission können durch Pflichtenhefte umschrieben werden. | |
| Aufgaben | 10.3 | Die technische Kommission sorgt insbesondere für: | |
| 10.3.1 | Organisation des Trainings und des Meisterschaftsbetriebes | ||
| 10.3.2 | Ausbildung von Spielern, Trainern, Schiedsrichtern usw. | ||
| Ausschuss | 10.4 | Die technische Kommission kann zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten sowie besonderer Aufgaben den Ausschuss der TK einsetzen, der durch die TK zu bestimmen ist. | |
| Artikel 11 | |||
| Revisoren | 11.1 | 2 Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und an der Hauptversammlung bericht über das Prüfungsergebnis zu erstatten. | |
| Wahl | 11.2 | Die Hauptversammlung wählt mit Wiederwählbarkeit 2 Revisoren und einen Ersatzmann. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Alle 2 Jahre wird ein neuer Ersatzmann gewählt. Gleichzeitig wird der alte Ersatzmann zum Revisor. Der amtsälteste Revisor scheidet aus. | |
FINANZEN | |||
| Artikel 12 | |||
| Einnahmen | 12.1 | Die Vereinseinnahmen bestehen aus: | |
| 12.1.1 | Mitgliederbeiträgen (je nach Kategorie) | ||
| 12.1.2 | Freiwilligen Beiträgen und Geschenken | ||
| 12.1.3 | Werbeeinnahmen | ||
| 12.1.4 | übrige Einnahmen | ||
| Mitgliederbeitrag | 12.2 | Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt. Sie betragen maximal Fr. 400.- jährlich. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitrittsgesuch. | |
| Haftung | 12.3 | Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. | |
| Vereinsjahr | 12.4 | Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. | |
| Artikel 13 | |||
| Vertretung | 13.1 | Die rechtsverbindliche Einzelunterschrift für den Verein tragen: | |
| 13.1.1 | Der Präsident | ||
| 13.1.2 | Die Mitglieder des Vorstandes für die Belange ihrer Ressorts | ||
| 13.1.3 | Der Kassier für die Belange der Kasse | ||
| 13.2 | Der Vorstand kann weitere in der Regel kollektive Unterschriftsberechtigungen erteilen. | ||
SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |||
| Artikel 14 | |||
| Auflösung | 14.1 | Die Auflösung des Vereins erfolgt von Gesetzes wegen oder durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. | |
| Vermögen | 14.2 | Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee, welche es zur Förderung des Schulsports zu verwenden hat. | |
| Artikel 15 | |||
| Inkrafttreten | Diese Statuten treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SHV mit ihrer Annahme in Kraft. | ||
| Ort und Datum | Niederönz, 1. September 2000 | ||
| Der Präsident: Daniel Baumgartner | Die Sekretärin: Gertrud Ammann | ||
